Familienrecht
23.12.2015 Bei ungelernten Unterhaltsschuldnern kann ein fiktives Arbeitseinkommen zu berücksichtigen sein Schuldet ein Vater seinem minderjährigen Kind Unterhalt, kann ihm als ungelernte Arbeitskraft im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit ein fiktives Nettoeinkommen von über 1.300 € mtl. zuzurechnen sein, wenn er ein derartiges Einkommen im Rahmen einer früheren Beschäftigung erzielt hat (OLG Hamm 23.12.2015, 2 UF 213/15).
15.12.2015 Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2016 Zum 1.1.2016 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Tabelle dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts i.S.d. § 1610 BGB.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1.1.2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335 € statt bisher 328 €, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384 € statt bisher 376 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450 € statt bisher 440 € mtl.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 1.1.2016 für ein erstes und zweites Kind 190 €, für ein drittes Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der "Düsseldorfer Tabelle" ablesbar.
Zum 1.1.2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 1.1.2016 735 €, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 €. Der bisherige Bedarfssatz von 670 € war seit dem 1.1.2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735 € orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735 € steigen soll.
Ab dem 1.1.2017 steigt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gem. § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten Altersstufe auf 342 €, in der zweiten Altersstufe auf 393 € und in der dritten Altersstufe auf 460 €. Dies wird zu einer erneuten Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" führen.
Die Gesamte Tabelle können Sie hier [194 KB] downloaden.
23.09.2015 Vertraglicher Unterhalt nach künstlicher Befruchtung der Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten Den gemeinsam mit der Mutter in die heterologe Insemination mit Spendersamen einwilligenden Mann trifft für das daraus hervorgegangene Kind eine vertragliche Unterhaltspflicht. Dies gilt auch dann, wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat (BGH 23.9.2015, XII ZR 99/14)
10.09.2015 Wohnmobilkauf des verstorbenen Ehemanns verpflichtet auch die erbende Ehefrau Für die Nichtabnahme eines neuen Wohnmobils kann die erbende Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Käufers Schadensersatz schulden. Eine in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers vorgesehene Pauschalierung des Schadensersatzes auf 15 Prozent des Kaufpreises ist wirksam, wenn sie dem Käufer die Möglichkeit offen hält, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen (OLG Hamm 9.4.2015, 28 U 159/14).
18.10.2014 Zur privilegierten Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen der gem. § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte im Rahmen des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO als privilegierter Gläubiger ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 Abs. 3 S. 2 UVG verlangt. Ein Verlangen ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt (BGH 17.9.2014, VII ZB 21/13).
21.07.2014 Stellen Kosten für Fahrten der Kinder zur Schule sowie zum Fußballtraining steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen dar? Die Kosten für Fahrten der Kinder zur Schule sowie zum Fußballtraining stellen nicht bereits deshalb außergewöhnliche Belastungen dar, weil die Kinder eine besondere fußballerische Begabung aufweisen und die Eltern sich für den Besuch einer Sportförderklasse an einer staatlichen Regelschule in Trägerschaft der Stadt entscheiden. Das insoweit von ihnen ausgeübte Recht auf freie Schulwahl macht ihre Aufwendungen nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG, da es sich insoweit um eine typische Entscheidung im Bereich der privatveranlassten Lebensführung handelt (FG Münster 15.4.2014, 1 K 3696/12 E).
18.07.2014 Mutter haftet wegen Aufsichtspflichtverletzung bei Umgang des Sohnes mit Softair-Pistole Eine Mutter haftet wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, wenn beim Spiel ihres Sohnes mit Softair-Pistolen ohne entsprechende Schutzbrillen ein anderes Kind am Auge verletzt wird. Jedenfalls bei Kindern unter 14 Jahren ist es erforderlich, dass die Sorgeberechtigten eine umfassende Kontrolle über den Einsatz der Softair-Waffen behalten und dabei insbes. gewährleisten, dass zeitnah eingegriffen werden kann, wenn sich während des Spiels - etwa durch übersteigerten Wettkampf- oder Jagdeifer - besondere Gefahren ergeben (OLG Oldenburg 17.7.2014, 1 U 3/14).
10.06.2014 Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Abschluss des dualen Studiums Für ein Kind, das ein sog. duales Studium absolviert, ist bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld zu gewähren. Das Studium kann auch trotz eines Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche kindergeldrechtlich begünstigt sein, wenn es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt (FG Münster 11.4.2014, 4 K 635/14 Kg).
10.04.2014 Zur realen Beschäftigungschance eines Unterhaltsschuldners Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen. Die Tatsache, dass der Unterhaltspflichtige aus dem Ausland stammt und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigte allein noch nicht die Schlussfolgerung, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe (BGH 22.1.2014, XII ZB 185/12)..
07.04.2014 Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart. Auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte, kann sich der Unterhaltspflichtige auch nicht berufen, wenn er den Pkw nur für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutzt (OLG Hamm 10.12.2013, 2 UF 216/12).
26.03.2014 Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei unberechtigten Missbrauchsvorwürfen Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten kann verwirkt sein, wenn er dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten über Jahre wiederholt zu Unrecht sexuellen Missbrauch vorwirft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vorwürfe objektiv geeignet sind, den Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zu zerstören (OLG Hamm 3.12.2013, 2 UF 105/13).
25.03.2014 Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und subjektiv eine undankbare Gesinnung voraus. Unabhängig von der Frage seiner Geschäftsfähigkeit darf der Schenkende erwarten, dass der von ihm umfassend bevollmächtigte Beschenkte seine personelle Autonomie respektiert, ihn im Hinblick auf eine möglicherweise notwendige Pflege zunächst nach seinem Willen fragt und diesen Willen berücksichtigt, bzw. falls nicht möglich, mit ihm zumindest die Gründe hierfür bespricht (BGH 25.3.2014, X ZR 94/12).
17.03.2014 Rechtlicher Vater schuldet auch bei unstreitig nicht gegebener leiblicher Vaterschaft Unterhalt Gem. § 1599 Abs. 1 BGB gelten Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle, so dass eine Berufung auf die Vaterschaft eines anderen Mannes erst dann möglich ist, wenn die Tatbestände des § 1592 Nr. 1 und 2 BGB durch wirksame Anfechtung beseitigt sind. Der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater kann sich daher nicht darauf berufen, er sei nach Treu und Glauben nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners ist (OLG Hamm 20.11.2013, 2 WF 190/13).
03.03.2014 Kindesunterhaltsberechnung erfolgt im Regelfall nach fiktivem Vollerwerbseinkommen Kindesunterhalt ist bei der Zurechnung eines fiktiven Einkommens im Regelfall nach einem fiktiven Vollerwerbseinkommen und nicht nach einem fiktiven Nebenerwerbseinkommen neben einem Sozialleistungsbezug zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner nach der Berechnung mit einem Vollerwerbseinkommen nicht leistungsfähig ist, während er nach der Berechnung mit einem Nebenerwerbseinkommen aufgrund des niedrigeren Selbstbehalts Unterhalt zahlen müsste (OLG Hamm 6.1.2014, 3 UF 192/13).
14.02.2014 Nutzungsentgelt gibt es nur bei vorheriger klarer Aufforderung "Zahlung oder Auszug" Ein Ehepartner muss seinen geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenden Partner vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können. Dem nutzenden Wohnungsteilhaber muss klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes - nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber - keinesfalls mehr hinzunehmen bereit ist (OLG Hamm 2.12.2013, 14 UF 166/13).
05.11.2013 Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz Mittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen. Unter Drohung ist das - ausdrückliche, schlüssige oder versteckte - Inaussichtstellen einer künftigen Verletzung der bezeichneten Rechtsgüter zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt; der Bedrohte muss diese Drohung ernst nehmen (OLG Hamm 23.4.2013, 2 UF 254/12).
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