Kosten

Anwaltliche Gebühren

Viele Menschen scheuen sich davor, mit ihren Problemen einen Anwalt aufzusuchen, weil sie das Kostenrisiko nicht einschätzen können. Es herrscht oftmals die Auffassung vor, dass Ihnen ein Anwalt das letzte Hemd ausziehen wird. Diese Furcht ist jedoch unbegründet!

Wie bei jeder Dienstleistung, die Sie in Anspruch nehmen, ist es nur selbstverständlich, dass Sie wissen möchten, welche Kosten auf Sie zukommen. Einen kleinen Überblick soll diese Seite geben. Da jedoch stets verschiedene Faktoren bei der Gebührenbemessung eine Rolle spielen, kann dies nur ein Anhaltspunkt sein. Bitte fragen Sie direkt nach den Kosten. Wenn Sie diese nicht aufwenden wollen, können Sie selbstverständlich von der Beauftragung absehen. Der Schritt ins Anwaltszimmer oder der Anruf in der Kanzlei und die Frage nach Kosten selbst lösen in keinem Fall bereits Kosten aus!

- Allgemeines
- Beratung
- Außergerichtliche Tätigkeit
- Gerichtliche Vertretung
- Honorarvereinbarung
- Wer trägt die Anwaltskosten?



Vorab:
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Auf dieser externen Seite können Sie die Anwaltskosten, die Gerichtskosten oder das gesamte Prozeßrisiko berechnen. Um besser zu verstehen, welche Beträge in ide jeweiligen Felder einzusetzen sind, finden Sie im Folgenden nähere Informationen zum anwaltlichen gebührenrecht.



Allgemeines

Die Vergütung des Rechtsanwaltes wird in Gebühren ausgedrückt. Die Gebühren richten sich in erster Linie ähnlich wie bei Ärzten, Architekten und Steuerberatern nach einem Gesetz, in diesem Falle dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort wird im Wesentlichen zwischen Arten von Gebühren unterschieden:

1. Gebühren, die betragsmäßig fixiert sind.

2. Gebühren, die einen Spielraum vorsehen, d.h. mit einer Unter- und mit einer Obergrenze.

Bei der Wertberechnung der Gebühren der zweiten Gruppe spielt der Gegenstandswert eine Rolle. Gegenstandswert ist dabei der Wert, den die zu klärende Rechtsfrage in wirtschaftlicher Hinsicht für den Mandanten hat. Die Gegenstandswerte sind teilweise gesetzlich geregelt, teilweise basieren Sie auf der Rechtsprechung der Gerichte. Im Falle einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner auf Zahlung ist diese Frage noch einfach zu beantworten: der Gegenstandswert entspricht dem Wert der Forderung. In anderen Fällen, etwa bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, ist diese Frage nicht ohne weiteres zu beantworten. Hier hilft das Gesetz: § 42 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) schreibt hier als Gegenstandswert ein Brutto-Vierteljahresgehalt vor. Wird daneben noch um ein Zeugnis gestritten, so ist dieses nach der Rechtsprechung mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt anzusetzen.

Ist der Gegenstandswert bekannt, so wird in einer gesetzlichen Tabelle nachgesehen, wie hoch bei diesem Wert eine volle 1,0- fache Gebühr ist. Dieser Betrag wird mit dem zuvor ermittelten Faktor verrechnet. Dabei sind in manchen Fällen im Gesetz betragsmäßige Obergrenzen für das Berechnungsergebnis festgelegt.



Beratung

Die Gebühren für die Beratung, d.h. die Tätigkeit alleine mit Kontakt zum Auftraggeber, können nach dem RVG oder auf Grundlage einer freien Honorarvereinbarung berechnet werden.
Das Gesetz sieht hierbei für eine erste Beratung von Verbrauchern eine Obergrenze von 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer vor. Im Allgemeinen fallen beispielsweise für die Analyse und ausführliche Besprechung eines üblichen Arbeitsvertrages Gebühren von rund 100 € zuzüglich Mehrwertsteuer an. Für einfacher gelagerte Fragen liegt die Gebühr darunter, für schwierige Fallgestaltungen kann sie auch darüber liegen.
Gegenüber Unternehmern gilt diese Beschränkung nicht. In der Regel erfolgt hier eine Abrechnung auf Grundlage einer 1,0-fachen Gebühr aus dem Gegenstandswert oder es wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die entweder eine Pauschalgebühr vorsieht oder auf Zeitaufwand basiert.



Außergerichtliche Tätigkeit

Bei der außergerichtlichen Vertretung des Mandanten erhält der Anwalt in der Regel die Geschäftsgebühr, die mit einem Faktor von 0,5 - 2,5 in Ansatz zu bringen ist. Liegt ein normaler Fall vor, der weder ungewöhnlich einfach noch ungewöhnlich schwierig gelagert ist, so ist der Faktor 1,3 maßgeblich. Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit - im Regelfall die Korrespondenz oder Verhandlungen mit der Gegenseite, richten sich in diesem Falle nicht, wie vielfach angenommen wird, nach der Länge und Anzahl von Schriftsätzen und der Dauer von Verhandlungen, sondern nach dem Gegenstandswert.

Mit der ersten nach Außen gerichteten Tätigkeit, also z.B. mit dem ersten Schreiben an den Gegner, wird diese Geschäftsgebühr ausgelöst. Ob diesem Schreiben noch weitere folgen, ist für die Höhe der Gebühr im Regelfall ohne Bedeutung.

Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr von 1,5.

Hier ein Beispiel:

Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt 2.000,00 €. Ihr Arbeitgeber will das Arbeitsverhältnis beenden, er stellt eine Kündigung in Aussicht oder hat eine Kündigung schon ausgesprochen. Um ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden so soll mit dem Arbeitnehmer über die Möglichkeit einer Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gegebenenfalls die Zahlung einer Abfindung verhandelt werden. Es wird korrespondiert und telefonisch verhandelt. Schließlich wird ein Vertrag abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis beendet wird und eine Abfindung von 10.000,00 € gezahlt wird.

So sieht die Gebührenrechnung aus:

Gegenstandswert: 3 Bruttomonatsgehälter = 6.000,00 €

Geschäftsgebühr (1,3): 460,20 €
Einigungsgebühr (1,5): 531,00 €
Auslagenpauschale: 20,00 €
Umsatzsteuer 19 %: 183,62 €
Gesamt: 1.203,33 €

Ist eine Abfindung in Höhe von z.B. 5.000,00 € oder eine solche von 30.000,00 € vereinbart, ändert sich an der Gebührenrechnung nichts, da die Abfindung nach der Rechtsprechung keine Auswirkung auf den Gegenstandswert hat.

Haben Sie sich vor Erteilung des Auftrages, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung auszuhandeln, schon einmal in dieser Sache beraten lassen, was vielleicht 150,00 € gekostet hat, so werden diese Beratungsgebühren nach Vereinbarung von der Gebührenrechnung bei der späteren Beauftragung abgezogen. Die Geschäftsgebühr vermindert sich also um die Kosten der vorangegangenen Beratung.

Im Falle der außergerichtlichen Vertretung kann alternativ zu den gesetzlichen Gebühren auch eine Honorarvereinbarung geschlossen werden, die sich frei verhandeln lässt.



Gerichtliche Vertretung

Bei der gerichtlichen Vertretung müssen gesetzlich zwingend mindestens die gesetzlichen Gebühren verlangt werden. Der Gegenstandswert wird dabei vom Gericht festgesetzt. Die Kosten werden folgendermaßen ermittelt:

Verfahrensgebühr: 1,3

Die Gebühr entsteht durch die Einreichung einer Klageschrift beim Arbeitsgericht. Alle weiteren Schriftsätze sind mit der Gebühr abgegolten und verursachen keine weiteren Kosten.

Terminsgebühr: 1,2

Die Gebühr entsteht durch die erstmalige Wahrnehmung eines Termins vor Gericht oder auch nur mit dem Gegner. Alle weiteren Gerichtstermine sind gebührenfrei.

Einigungsgebühr: 1,0

Die Gebühr entsteht, wenn eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt und der Prozess damit ohne gerichtliches Urteil beendet wird.
Wir bleiben bei unserem Beispiel:

Der Arbeitgeber hat eine Kündigung ausgesprochen. Es wird eine Klageschrift beim Arbeitsgericht eingereicht. Im Termin beim Arbeitsgericht kommt es zu einer Einigung: das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung von z.B. 10.000 €.

So sehen die Kosten aus:

Gegenstandswert (sog. Streitwert): 3 Bruttomonatsgehälter = 6.000 €
Verfahrensgebühr (1,3): 460,20 EUR
Terminsgebühr (1,2): 424,80 EUR
Einigungsgebühr (1,0): 354,00 EUR
Postpauschale: 20,00 EUR
Mehrwertsteuer 19%: 239,21 EUR
zusammen: 1.498,21 EUR





Honorarvereinbarung

In weit überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Fällen kommt der Abschluss einer Honorarvereinbarung in Betracht. Dies muss selbstverständlich vor der Mandatserteilung schriftlich vereinbart werden. Gelegentlich schlagen Mandanten eine Honorarvereinbarung dahin vor, dass die Höhe des Honorars von der Höhe der erzielten Abfindung oder sonst vom Ergebnis der Verhandlungen und des Prozesses abhängig sein soll. Dies ist in angelsächsischen Ländern verbreitet, bei uns jedoch ist ein solches Erfolgshonorar nur sehr eingeschränkt zulässig nämlich nur dann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
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Wer trägt die Anwalts- und Gerichtskosten?

Die Anwaltskosten werden von Ihnen als Auftraggeber getragen, dies gilt für die außergerichtlichen Tätigkeiten wie für die Prozessvertretung.

Sollte sich der Gegner bei einer außergerichtlichen Tätigkeit in Verzug befinden oder sich sonst Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben, etwa weil er Sie oder Ihr Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt hat, so können Sie diese Kosten als Schadensposition jedoch vom Gegner ersetzt verlangen.

Im gerichtlichen Verfahren richtet sich die Pflicht zur Kostentragung nach dem Grad des Obsiegens oder Unterliegens. Gewinnen Sie voll, zahlt der Gegner alles, verlieren Sie voll, müssen Sie alles zahlen, also auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Gegners. Gewinnen Sie teilweise, müssen Sie die Kosten auch im gleichen Verhältnis teilweise tragen.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt hier eine Besonderheit: Auch wenn der Gegner voll verliert, muss er Ihre Anwaltskosten nicht tragen. Dies ist eine besondere Regelung, die nur bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gilt und von den üblichen Regelungen in anderen Gerichtsbarkeiten abweicht. Eine Rechtschutzversicherung ist besonders in arbeitsrechtlichen Fällen daher unbedingt anzuraten!

Allerdings trägt auch eine Rechtschutzversicherung
die Kosten für eine Beratung, außergerichtliche Tätigkeit und Prozessvertretung nur, wenn ein so genannter Versicherungsfall vorausgegangen ist, d. h., dass entweder der Gegner oder Sie gegen Rechtspflichten verstoßen haben soll oder verstoßen hat. Wenn der Arbeitgeber Ihnen also etwa nur eine Änderung Ihres Arbeitsvertrages vorschlägt, übernimmt die Rechtschutzversicherung die Kosten einer Beratung aus diesem Anlass nicht; dies gilt für die meisten Rechtschutzversicherungen selbst dann, wenn der Arbeitgeber angedroht hat, ohne eine freiwillige Änderung des Arbeitsvertrages werde er eine Kündigung aussprechen. Fragen Sie also vor Abschluss einer Rechtschutzversicherung, ob diese bereit ist, auch im Falle einer angedrohten Kündigung schon Rechtsschutz für eine Beratung zu erteilen. Erkundigen Sie sich auch nach der Wartezeit, die vergangen sein muss, bevor Rechtschutz greift. Dies sind mindestens drei Monate, häufig auch sechs Monate.

Auch für familien- und erbrechtliche Angelegenheiten übernehmen die Rechtschutzversicherungen in der Regel keine Deckung.

Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir gerne die Einholung der sogenannten Deckungszusage, also der Stellungnahme der Versicherung, ob sie die Kosten übernehmen wird oder nicht.

Wenn Sie weder eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben und Sie die anfallenden Kosten nicht selbst tragen können, kann beim Gericht Antrag auf Bewilligung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe gestellt werden. Hierzu müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im einzelnen dargelegt werden. Die Anwaltskosten werden nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse getragen. Die Staatskasse behält sich aber vor, die verauslagten Kosten wieder hereinzuholen, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse verbessert haben. Wenn dies innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens nicht der Fall war, kommt eine Erstattungsforderung der Staatskasse nicht mehr in Betracht. Antragsformulare für Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei uns oder am nächsten Gericht.



Die Frage nach den Anwaltskosten ist daher zwar nicht leicht, aber sie ist zu beantworten. Zögern Sie nicht, direkt danach zu fragen!


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